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PPWR 2026: Was die EU-Verpackungsverordnung für Ihr Unternehmen bedeutet

Die PPWR-Verordnung (Verordnung (EU) 2025/40 über Verpackungen und Verpackungsabfälle) ist seit dem 11. Februar 2025 in Kraft und tritt am 12. August 2026 vollständig zur Anwendung. Sie löst die bisherige Verpackungsrichtlinie 94/62/EG ab und bringt weitreichende Änderungen für alle Unternehmen, die Verpackungen auf dem EU-Markt in Verkehr bringen.

Dieser Artikel gibt Ihnen einen Überblick über die wichtigsten Anforderungen der EU PPWR und zeigt, wie Sie Ihr Unternehmen rechtzeitig vorbereiten können.

Von der Richtlinie zur Verordnung – was ändert sich?

Die bisherige Verpackungsrichtlinie 94/62/EG war eine EU-Richtlinie, die von den Mitgliedstaaten in nationales Recht umgesetzt werden musste. Das führte zu einem Flickenteppich unterschiedlicher nationaler Regelungen.

Die PPWR-Verordnung ist hingegen eine EU-Verordnung – sie gilt unmittelbar und einheitlich in allen EU-Mitgliedstaaten, ohne dass eine nationale Umsetzung erforderlich ist. Das bedeutet:

  • Einheitliche Regeln in allen 27 EU-Ländern
  • Gleiche Anforderungen für alle Marktteilnehmer
  • Weniger Interpretationsspielraum auf nationaler Ebene
  • Strengere Durchsetzung durch Marktüberwachungsbehörden

Wer ist von der PPWR-Verordnung betroffen?

Die EU PPWR betrifft alle Wirtschaftsakteure, die an der Lieferkette von Verpackungen beteiligt sind:

  • Hersteller: Unternehmen, die Verpackungen herstellen oder herstellen lassen
  • Importeure: Unternehmen, die Verpackungen aus Drittländern in die EU einführen
  • Händler & Vertreiber: Unternehmen, die Verpackungen auf dem EU-Markt bereitstellen
  • Fulfillment-Dienstleister: Dienstleister, die Verpackungen lagern und versenden
  • Bevollmächtigte Vertreter: EU-Vertreter für Hersteller außerhalb der EU
Wichtig: Die PPWR-Verordnung betrifft alle Arten von Verpackungen – Verkaufsverpackungen, Umverpackungen und Transportverpackungen – unabhängig vom verwendeten Material.

Die wichtigsten Anforderungen der EU PPWR im Überblick

1. Stoffbeschränkungen (Artikel 5)

Die PPWR-Verordnung legt strenge Grenzwerte für bestimmte Stoffe in Verpackungen fest:

  • Schwermetalle: Die Summenkonzentration von Blei, Cadmium, Quecksilber und sechswertigem Chrom darf 100 mg/kg nicht überschreiten
  • PFAS: Per- und polyfluorierte Alkylsubstanzen dürfen festgelegte Grenzwerte nicht überschreiten
  • REACH: Alle Stoffe müssen der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (REACH) entsprechen

Unternehmen müssen die Einhaltung dieser Beschränkungen nachweisen können – basierend auf Lieferantenerklärungen, Sicherheitsdatenblättern und gegebenenfalls analytischen Prüfberichten.

2. Konformitätserklärung (DoC)

Für jede Verpackung, die auf dem EU-Markt in Verkehr gebracht wird, muss eine Konformitätserklärung (Declaration of Conformity) gemäß Anhang VII erstellt werden. Diese bestätigt formal, dass die Verpackung alle geltenden PPWR-Anforderungen erfüllt.

Die DoC muss 8 Pflichtabschnitte enthalten, darunter Verpackungsidentifikation, Erzeugerinformationen, eine detaillierte Verpackungsbeschreibung sowie Nachweise zur Stoffkonformität.

Tipp: In unserem ausführlichen Leitfaden erfahren Sie Schritt für Schritt, wie Sie eine Konformitätserklärung erstellen: Konformitätserklärung (DoC) nach EU PPWR-Verordnung erstellen

3. Recyclingfähigkeit

Die PPWR-Verordnung führt verbindliche Anforderungen an die Recyclingfähigkeit von Verpackungen ein. Verpackungen müssen so gestaltet sein, dass sie nach der Nutzung tatsächlich recycelt werden können. Die Anforderungen werden schrittweise verschärft:

  • Ab 2030: Verpackungen müssen als recyclingfähig eingestuft sein
  • Ab 2035: Verpackungen müssen „at scale“ recyclingfähig sein (nachweislich in der Praxis recycelt)

4. Mindestrezyklatanteil

Für Kunststoffverpackungen schreibt die PPWR-Verordnung verbindliche Mindestanteile an recyceltem Kunststoff vor:

  • Ab 2030: Je nach Verpackungstyp zwischen 10 % und 35 % Rezyklatanteil
  • Ab 2040: Erhöhung auf 50 % bis 65 % je nach Verpackungstyp

Kontaktsensitive Verpackungen (z. B. Lebensmittelverpackungen) unterliegen gesonderten Anforderungen.

5. Kennzeichnung

Die EU PPWR vereinheitlicht die Kennzeichnungsanforderungen für Verpackungen in der gesamten EU:

  • Materialidentifikation: Einheitliche Kennzeichnung des Verpackungsmaterials
  • Sortierhinweise: Klare Anweisungen für Verbraucher zur korrekten Entsorgung
  • Digitaler Datenträger: QR-Code oder vergleichbarer Datenträger mit erweiterten Informationen zur Verpackung

6. Wiederverwendung

Für bestimmte Verpackungskategorien werden Wiederverwendungsziele eingeführt. Dies betrifft insbesondere Transportverpackungen und bestimmte Getränkeverpackungen. Die genauen Quoten und Zeiträume variieren je nach Verpackungskategorie.

7. Verpackungsminimierung

Verpackungen müssen auf das notwendige Minimum beschränkt werden. Übermäßige Verpackungen, unnötige Leerräume und Doppelwandungen werden eingeschränkt. Die Verordnung definiert hierfür spezifische Kriterien und Maximalgrenzen für das Verhältnis von Verpackung zu Inhalt.

8. Erweiterte Herstellerverantwortung (EPR)

Die erweiterte Herstellerverantwortung wird EU-weit harmonisiert. Hersteller tragen die finanzielle Verantwortung für die Sammlung, Sortierung und das Recycling ihrer Verpackungen. Die EPR-Gebühren werden künftig stärker nach ökologischen Kriterien differenziert (Ökomodulation).

Zeitplan: Wichtige Fristen der PPWR-Verordnung

11. Februar 2025
Inkrafttreten der PPWR-Verordnung (EU) 2025/40
12. August 2026
Vollständige Anwendung der PPWR-Verordnung – Stoffbeschränkungen, Konformitätserklärung, Kennzeichnungsanforderungen
2030
Erste Recyclingfähigkeits-Anforderungen – Mindestrezyklatanteile für Kunststoffverpackungen (10–35 %)
2035
Verschärfte Recyclingfähigkeit – „at scale“ Recycling nachweisen
2040
Erhöhte Rezyklatanteile für Kunststoff (50–65 %) – erweiterte Wiederverwendungsziele

Checkliste: So bereiten Sie sich auf die PPWR vor

  1. Bestandsaufnahme: Erfassen Sie alle Verpackungen in Ihrem Portfolio – Typen, Materialien und Mengen
  2. Lieferantendaten sammeln: Fordern Sie Materialdaten, REACH-Erklärungen und Sicherheitsdatenblätter von Ihren Verpackungslieferanten an
  3. Stoffkonformität prüfen: Bewerten Sie alle Verpackungen hinsichtlich Schwermetall-, PFAS- und REACH-Konformität
  4. Konformitätserklärungen erstellen: Erstellen Sie für jede Verpackung eine DoC gemäß Anhang VII
  5. Technische Dokumentation aufbauen: Sammeln und archivieren Sie alle Nachweisdokumente (mindestens 5 Jahre Aufbewahrungspflicht)
  6. Kennzeichnung anpassen: Planen Sie die Umstellung auf die neuen EU-einheitlichen Kennzeichnungen
  7. Recyclingfähigkeit bewerten: Analysieren Sie Ihre Verpackungen auf Recyclingfähigkeit und identifizieren Sie notwendigen Handlungsbedarf

Offizieller Gesetzestext

Den vollständigen Text der Verordnung (EU) 2025/40 finden Sie im Amtsblatt der Europäischen Union:

Verordnung (EU) 2025/40 – Volltext auf EUR-Lex

Haftungsausschluss: Dieser Artikel dient ausschließlich zu Informationszwecken und stellt keine Rechtsberatung dar. Obwohl wir die Inhalte sorgfältig recherchiert haben, übernehmen wir keine Gewähr für die Vollständigkeit, Richtigkeit und Aktualität der bereitgestellten Informationen. Für verbindliche Auskünfte konsultieren Sie bitte den offiziellen Gesetzestext der Verordnung (EU) 2025/40 oder wenden Sie sich an eine qualifizierte Rechtsberatung.

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